21.04.2019

Fahrradüberlassung jetzt zur Hälfte steuerfrei!

Noch mehr Preisvorteile

Mit Fahrrad-Leasing kann man ordentlich sparen. Seit 2019 sogar doppelt! Die neuen Steuerregeln machen die Gehaltsumwandlung für Arbeitnehmer finanziell jetzt noch attraktiver.

Fahrradüberlassung nur noch mit 0,5 % zu versteuern!

Der Frühling ist da! Und damit wird es auch endlich wieder Zeit, sich aufs Fahrrad zu schwingen. Wie wäre es mit einem Leasing-Rad – und einer Steuerersparnis obendrauf?

Schon lange gefordert, jetzt von den Steuerbehörden endlich umgesetzt: Arbeitnehmer können von Bike-Leasing ab sofort noch mehr profitieren! Seit März 2019 gelten neue Steuerregeln für Leasing-Fahrräder, die sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden.

Freuen können sich alle Arbeitnehmer, die ihr Fahrrad über eine Gehaltsumwandlung leasen – seit dem 31.12.2018. Denn statt bisher 1 %, müssen sie nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuern. Genauer – und auf Finanzdeutsch: Die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung ist die auf 100 Euro abgerundete, halbierte unverbindliche Preisempfehlung. Dieser Betrag wird mit 1 % versteuert. Das heißt im Ergebnis: 0,5 % des Preises!

Ihre persönlichen Steuervorteile können Sie ganz einfach mit unserem Leasing-Rechner berechnen.

Das heißt, nach den Neuregelungen in den gleichlautenden Erlassen vom 13.03.2019 ist nun bei der steuerlichen Bewertung des Nutzungsvorteils aus einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen (betrieblichen) Leasing-Fahrrad als Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1-%-Regelung nicht mehr – wie bisher – die volle, sondern nur noch die auf 100 Euro abgerundete, halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kfz eingeordnet wird.

Mit den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden vom 13.03.2019 wurden damit die Unsicherheiten, die nach Inkrafttreten des JStG 2018[2] im Hinblick auf die Fortgeltung der Regelungen zur steuerlichen Bewertung im Rahmen des Fahrradleasings aufkamen, insoweit beseitigt.

Die Neuregelungen gelten – vorerst – allerdings nur dann, wenn das E-Bike erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer überlassen wird. Die günstigere steuerliche Behandlung der E-Bikes ist seitens der Arbeitgeber aber bereits ab Januar zu beachten und der Lohnsteuerabzug betroffener Arbeitnehmer insoweit anzupassen. Bei einer Überlassung des betrieblichen E-Bikes vor dem 01.01.2019 sowie nach dem 31.12.2021 bleibt es nach der aktuellen Verwaltungsvorschrift zunächst jedenfalls bei der Anwendung der bekannten 1-%-Regelung.

BusinessBike wird sich aber dafür einsetzen, dass die Neuregelung zur 0,5-%-Regelung auch nach dem 31.12.2021 in Kraft bleibt.

Selbst wenn die Politik momentan nur halbe Schritte geht: Wir werden auch in Zukunft viel dafür tun, dass alle vom Dienstrad-Leasing profitieren. Besonders einfach geht das jetzt mit dem neuen Echtzeit-Portal von BUSINESSBIKE.

Weitere Informationen hier.

Ihr Team von BusinessBike

[1] Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Benachrichtigung eine steuerliche und/oder rechtliche Beratung die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmerleasings betreffend im konkreten Einzelfall keinesfalls ersetzen kann.
[2] Jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“